2017:
Eine Urlauberin wollte sich per Flugzeug aufmachen ins sonnige Portugal. Der Ort Porto war das gewünschte Reiseziel. Deshalb ging unsere Urlauberin in ein Stuttgarter Reisebüro und nannte Ihr Flugziel. Nun stammte unsere Dame aber aus Sachsen und sprach diesen liebenswerten Dialekt. Und die Mitarbeiterin des Reisebüros verstand dann statt „Porto“ (in Portugal) „Bordeaux“ (in Frankreich). Vor der Flugbuchung hat die Reisebürodame dann zweimal nachgefragt und bestätigt, dass Sie nun den Flug nach Bordeaux bucht, und die Kundin sagte zufrieden „Ja, Porto ist ja auch so schön“. Sie ahnen was kommt: bei Zusendung der Reiseunterlagen flog der Irrtum auf. Das Amtsgericht Stuttgart- Bad Cannstatt (Az.: 12 C 3263/11) hatte sich nun mit dem Fall zu befassen und entschied, dass der Flugpreis dennoch zu zahlen sei. Denn die Mitarbeiterin des Reisebüros habe zweimal in hochdeutscher Sprache den Zielort genannt. Das Risiko der falsch aufgefassten Erklärung trägt also hier die Erklärende. Noch schlimmer traf es übrigens einen Herren, der mit seiner gesamten Familie erst am Flughafen bemerkte, dass er statt eines Fluges nach San Jose in den USA vier Flüge nach San Jose in Costa Rica im Internet gebucht hatte. Also: Augen und Ohren auf, bei der Reisebuchung.
Rechtsanwalt Björn von der Ohe (Kanzlei Buchholz)
März 2020:
Wein mit Zucker?
Nicht wenige genießen gerne hin und wieder ein Gläschen Wein.
Die genauen Herstellungsmethoden stehen dabei nicht immer im Vordergrund des Bewusstseins. Erst recht denkt man selten über rechtliche Bezüge nach, während sich die Sinne auf den Geschmack konzentrieren.
Aber es gibt wohl kaum etwas, dass nicht auch von Gerichten überprüft werden kann. Und dabei ist nicht eine Weinprobe eines Richterkollegiums gemeint.
Sogar das Bundesverwaltungsgericht als höchstes Verwaltungsgericht unseres Staates befasste sich mit dem Thema.
Es ging um die Frage, ob Zucker in den Wein gegeben werden darf.
Dabei ist durchaus der Gedanke erlaubt, was das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu tun hat. Es ging um den Inhaber eines Weinguts und seinen Rieslingwein aus dem Jahrgang 2014. Für diesen hatte er eine Auszeichnung, genauer amtliche Prüfnummer, für Qualitätswein, erhalten. Dieses per Verwaltungsakt erteilte Recht wurde ihm von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wieder entzogen. Hiergegen beschritt er den Rechtsweg.
Als Grund für die Rücknahme hatte die Behörde die Beifügung von Zucker angeführt.
Die Weinkenner wissen, dass die Anreicherung mit Zucker ein komplexes Thema darstellt. Einesteils darf nach einer europäischen Verordnung Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt sein. Andererseits kann in der Gärungsphase Zucker (Saccharose) hinzugefügt werden, wenn dies allein der Erhöhung des Alkoholgehalts dient.
Die im Wein verbleibende Restsüße darf nur von frischen Weintrauben oder Traubenmost herrühren. Hier sei der beigefügte Kristallzucker aber nur zu 10 % vergoren gewesen, so die Pressemitteilung des Gerichts vom 30. Januar 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht sah daher eine unzulässige Umgehung des Verbots, Wein zu süßen. Mit seinem Urteil hielt es somit an der Aberkennung der Prüfnummer für Qualitätswein fest.
Dabei ergibt sich aus der Pressemitteilung des Gerichts leider nicht, ob die Richterinnen und Richter sich nur theoretisch mit dem Thema befasst oder den Wein einmal probiert haben.
Rechtsanwalt Jan Buchholz
Okt. 2018:
Von den Finanzämtern ist bekannt, dass sie gerne Steuern einziehen. Das ist natürlich auch wichtig, denn irgendwie muss ja so ein Gemeinwesen auch finanziert werden. Alles ist genauestens in Gesetzen und Verordnungen festgelegt. Aber manchmal bestehen doch sehr große Meinungsverschiedenheiten zwischen Bürger und Staat, die sich oft auch an sehr kleinen Dingen entzünden: Zum Beispiel an einer Brezel.
Es ist gute Tradition, dass in den Festzelten auf dem Oktoberfest zur Maß Bier auch gerne eine Brezel gegessen wird. Diese „Brezn“ werden nun aber üblicherweise von sogenannten „Breznläufern“ angeboten, die von dem jeweiligen Festzeltwirt die Erlaubnis erhalten haben, dort ihre Brezeln zu verkaufen.
Unsere Brezelverkäuferin zog also in ihrem Dirndl von Tisch zu Tisch und verkaufte aus ihrem Korb die duftenden Brezn an die Gäste des Festwirtes, die die Krüge hoben.
Nun wollte das zuständige Finanzamt aber gerne den Regelsteuersatz von 19% auf jede einzelne Brezel aufschlagen. Es handele sich hierbei schließlich gem. § 12 Abs.2 Nr.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Konkretisierung durch Art 6 Mehrwertsteuerverordnung um die „Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen“ und somit um Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen im Sinne des UStG. Unsere Brezelverkäuferin war aber der Meinung, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten müsse.
Die Brezel schaffte ihren Weg also bis zum höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 03.08.2017, Az.: V R 15/17). Die Richter entschieden, dass unsere Brezelverkäuferin an den aufgestellten Biertischgarnituren kein eigenes Mitbenutzungsrecht hatte. Die in den Festzelten aufgestellten Tische und Bänke seien ihr daher nicht zuzurechnen. Auch das musikalische Rahmenprogramm, also die zünftige Blasmusik, werde allein vom Festzeltwirt bereitgestellt. Aus diesem Grunde müsse hier also auch der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen.
Die gute Nachricht ist insoweit, dass hinsichtlich der Brezel beim Oktoberfest alles beim Alten bleiben darf. Nicht bekannt ist, ob die Richter bei der Urteilsfindung auch selbst Brezeln gegessen haben, oder danach sogar selbst auf eine Maß Bier zum Oktoberfest gegangen sind. Der Bundesfinanzhof hat seinen Sitz passender Weise wo? Sie ahnen es schon: in München.
In diesem Sinne ein fröhliches „O zapft is !“
Rechtsanwalt Björn von der Ohe (Kanzlei Buchholz)