Unfallflucht, Fahrerflucht, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


April 18:

Kleiner Parkrempler und schon kann der Führerschein weg sein!


Die klassische Situation sieht so aus: Da sitzt man abends friedlich und nichts ahnend im Wohnzimmer, als es plötzlich an der Tür klingelt. Draußen stehen zwei uniformierte Polizeibeamte und teilen mit, man werde des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, also der „Fahrerflucht“  beschuldigt. „Das könne doch alles gar nicht sein, ja, man sei zwar auf dem Supermarktparkplatz gewesen, aber einen Unfall habe es doch gar nicht gegeben. Ja, am eigenen Auto sei zwar ein kleiner Kratzer, aber das sei doch alles gar nicht so schlimm…“ denkt dann so manch einer.

Wer so denkt, sitzt einem fatalen Irrtum auf und läuft Gefahr, seinen Führerschein schneller zu verlieren, als er denkt. Denn die „Fahrerflucht“ wird von der Polizei und den Gerichten keineswegs als Bagatelle oder Kavaliersdelikt gesehen. Vielmehr beginnt in derartigen Fällen vollautomatisch eine polizeiliche und gerichtliche Maschinerie anzulaufen, die es in sich hat, und bei welcher bereits im laufenden Verfahren der Führerschein vorläufig entzogen werden kann, und an deren Ende dann schwerwiegende Konsequenzen drohen: der Entzug der Fahrerlaubnis, die Anweisung des Gerichts an die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf von mindestens einem Jahr keinen neuen Führerschein zu erteilen. Eine Geldstrafe von mindestens ein bis zwei Nettomonatsgehältern, der Makel einer Vorstrafe, ganz erhebliche Gerichtskosten, die Möglichkeit der Beschlagnahme des Fahrzeugs und zu guter Letzt noch der Regress der eigenen Versicherung, die sich den an den Geschädigten ausgezahlten Betrag zurückholt.

Wer mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert wird, ist also gut beraten, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den wenigsten Verkehrsteilnehmern ist bekannt, dass man sich bereits dann vom Unfallort entfernt hat, wenn der sogenannte Sicht- und Rufkontakt zum gegnerischen Fahrer nicht mehr möglich ist. Hier können bereits wenige Meter entscheidend sein. Auch reicht es keinesfalls aus, am anderen Fahrzeug den berühmten „Zettel“ hinter den Scheibenwischer zu klemmen. Hier muss man je nach Höhe des Schadens mindestens eine Stunde vor Ort bleiben und zudem die Polizei telefonisch informieren. Wer dies nicht tut, muss dann vermutlich eine ganze Weile, mindestens jedoch ein Jahr lang, mit dem Bus fahren.

Aus Erfahrung in einer Vielzahl von derartigen Fällen weiß der Rechtsanwalt genau, was in welchem Stadium des Verfahrens zu tun und vor allem auch zu lassen ist. Durch eine geschickte und zielorientierte Verteidigung kann häufig auch in schwierigen Fällen vermieden werden, dass es zu einer Anklage kommt. Und selbst dann, wenn es zu einer Strafverhandlung vor dem Amtsrichter kommen sollte, steht ihr Rechtsanwalt als Verteidiger hinter ihnen.

Nehmen sie derartige Vorwürfe also keinesfalls als Lappalie hin, wenn es mal abends bei Ihnen an der Tür klingeln sollte – wenn Sie in Zukunft weiterhin mit Ihrem Auto fahren wollen.


Rechtsanwalt Björn von der Ohe (Kanzlei Buchholz)