Unfallregulierung: Tipps, Hinweise und Urteile

Tipp: Bei einem vom Unfallgegner verursachten Verkehrsunfall können Sie sich generell von Beginn an anwaltlich vertreten lassen.
Die Rechtsanwaltsgebühren müssen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen werden.
Dies ist durch die Gerichte entschieden und mit einer "Waffengleichheit" gegenüber den Versicherungen begründet worden. Der Rechtsanwalt kann ungerechtfertigte Kürzungen zurückweisen und von Beginn an auf eine schnelle vollständige Regulierung hinwirken.


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Sept. 16  

Unfallregulierung bei ausländischem Verursacherfahrzeug

Wir Deutsche reisen gerne ins Ausland. Viele Besucher aus anderen Ländern kommen zu uns. Natürlich kann es auch in dieser Zeit zu Verkehrsunfällen kommen.

Sowohl bei einem Unfall in Deutschland mit einem ausländischen Verursacher als auch bei einem Unfall im Ausland können deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Durchsetzung der Regulierung übernehmen.

Auch bei einem Unfall im Ausland ist in der Regel von Deutschland aus die Regelung ohne Gerichtsverfahren durchsetzbar. Das gilt jedenfalls für alle EU-Staaten sowie zusätzlich für die Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen.

Wenn es in Deutschland zu einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug kommt, können die Ansprüche gegenüber der Grünen Karte, genauer Deutsches Büro Grüne Karte e.V., in Deutschland durchgesetzt werden. Dies gilt für mehr als 40, insbesondere europäische, aber auch weitere Staaten. In Deutschland gilt natürlich deutsches Recht. Der Geschädigte kann sich sofort anwaltlich vertreten lassen. Die Gegenseite muss bei einem vom Unfallgegner verursachten Unfall immer auch die Rechtsanwaltskosten erstatten. Es empfiehlt sich die anwaltliche Vertretung von Beginn an, damit auf die zügige vollständige Regulierung geachtet werden kann.

Rechtsanwalt Jan Buchholz


2014: 

Unfall mit Neuwagen


 Wenn ein Neuwagen bei einem Unfall beschädigt wird, ist das für den Eigentümer besonders unerfreulich.

Beim Verschulden des Unfallgegners muss dessen Versicherung den Schaden übernehmen. Die Frage ist, ob noch einmal ein neues Fahrzeug gekauft werden darf und die Kosten von der Versicherung übernommen werden müssen.  

Die Rechtsprechung nimmt auf das besondere Interesse des Neuerwerbers Rücksicht. Wenn das Fahrzeug weniger als einen Monat alt ist und weniger als 1.000 km gefahren wurde, darf sich der Geschädigte in der Regel wieder ein neues Fahrzeug kaufen. In Ausnahmefällen gilt dies sogar über einem Monat und bis 3.000 km. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Reparatur oder den Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs verweisen lassen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der den Unfall verschuldet hat, muss dann die Kosten für das neue Fahrzeug übernehmen.

Allerdings besteht der Anspruch nur bei einer erheblichen Beschädigung.

Zudem können die Kosten für einen Neuwagen nur verlangt werden, wenn zum Ersatz wieder ein Neufahrzeug erworben wird. Mit Urteil vom 9. Juni 2009 hat der Bundesgerichtshof noch einmal bekräftigt, dass nur auf Neuwagenbasis abgerechnet werden darf, sofern ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft wird.  

Es sei zum Thema Unfallregulierung auch auf folgendes hingewiesen:

Wenn der Unfallgegner einen Verkehrsunfall verursacht hat, darf sich der Geschädigte immer von Beginn an anwaltlich vertreten lassen und selbst einen Sachverständigen aussuchen. Die Kosten des Rechtsanwalts und des Sachverständigen müssen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen werden. Dies wurde unter anderem mit einer „Waffengleichheit“ gegenüber der Versicherung begründet. Der Rechtsanwalt kann dann von Beginn an darauf achten, dass eine ordnungsgemäße und vollständige Regulierung erfolgt.

Jan Buchholz